Unser Service für das Metallhandwerk
Unternehmer mit eigenem Personal müssen nach den Unfallverhütungsvorschriften der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung Ihrer Mitarbeiter gewährleisten.
Zu diesem Zwecke können Sie eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Arbeitsmediziner/Betriebsarzt einstellen oder sich eines überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienstes bedienen. Die hdg Handwerker Dienstleistungs GmbH bietet diesen Dienst für Unternehmen in der Region an.
Betreuungsaufgaben nach § 6 ASiG Fachkräfte für Arbeitssicherheit:Die
Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen den Vertragspartner in
allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit.
Insbesondere,
1. beraten sie den Vertragspartner und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen bei
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen Einrichtungen,
- der Beschaffung von technischen Anlagen und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie
2.
die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor
der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer
Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
- die
Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte
Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die
Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur
Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung
hinzuwirken,
- auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
- Ursachen
von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu
erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung
dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
4. darauf
hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen
des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten,
insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie
bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und
Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der
Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
Ferner sind ihre Aufgaben:
5. Terminüberwachung der Nachuntersuchungen der Mitarbeiter des Vertragspartners.
6. Erstellung aller gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsanweisungen und deren Umsetzung.
7. Betriebsunfallabwicklung, Unfallstatistik und Umsetzung der hieraus resultierenden Maßnahmen im Sinne des ASiG.
Betreuungsaufgaben nach § 3 ASiG Betriebsärzte:
Die
Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Vertragspartner beim Arbeitsschutz
und bei der Unfallverhütung und in allen Fragen des Gesundheitsschutzes
zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und
die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d)
arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen
ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des
Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung
der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
e) der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,
f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2.
die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und
zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und
auszuwerten,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a)
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und
festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person
mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und
auf deren Durchführung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c)
Ursachen von Arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die
Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber
Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
4.
darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den
Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend
verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,
denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen
und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der
Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des
medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen.
Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
Bei
Bedarf senden wir Ihnen gerne ein auf Ihr Unternehmen zugeschnittenes
Angebot zu. Der Preis richtet sich nach Ihren betrieblichen
Gegebenheiten sowie nach der Anzahl Ihrer Beschäftigten.